Baubewilligungspflicht von Wärmepumpen

Braucht es für eine Wärmepumpe eine Baubewilligung?

Das hängt vom Wärmepumpentyp und vom Standort ab. Je nachdem, ob die Anlage der Luft, dem Erdreich oder dem Grundwasser Wärme entzieht, greifen unterschiedliche Bewilligungen. Wichtig vorweg: Auch eine baubewilligungsfreie Wärmepumpe muss alle übrigen Vorschriften einhalten, die Befreiung von der Baubewilligungspflicht entbindet nicht von der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und der Einholung anderer Bewilligungen.

Luft/Wasser-Wärmepumpe:
Hier ist die Aufstellung entscheidend:

Im Gebäude aufgestellt: Luftwärmepumpen im Gebäude sind baubewilligungsfrei.

Aussen aufgestellt oder als Split-Gerät: Luftwärmepumpen ausserhalb des Gebäudes sind baubewilligungspflichtig – das gilt auch für Split-Wärmepumpen mit Aussen- und Innengeräten.

Das Baugesuch läuft im Kanton Bern über das eBau-Portal. Weil Aussengeräte Lärm verursachen, werden sie in der Praxis wie ein Hauptgebäude behandelt und müssen den kleinen Grenzabstand der Nutzungszone (im Kanton Bern in der Regel 4 Meter, je nach Baureglement der Gemeinde) einhalten, andernfalls braucht es ein Näherbaurecht des Nachbarn. Privatrechtlich gilt zudem ein Mindestabstand von 3 Metern zum Nachbargrundstück. Eine Bewilligung des Amts für Wasser und Abfall (AWA) ist für die Luftwärmepumpe selbst nicht nötig, nur in einer Grundwasser-Schutzzone kann für die Bau- und Grabarbeiten eine Zustimmung des AWA erforderlich sein, was im Rahmen des Baugesuchs beurteilt wird.

Erdsonden-Wärmepumpe (Sole/Wasser):
Erdwärmesonden benötigen grundsätzlich keine Baubewilligung. Eine Baubewilligung wird aber nötig, wenn der Standort den Gewässerraum, den Wald oder ein Naturschutzgebiet betrifft.

Unabhängig davon gilt: Der Wärmeentzug mittels Erdwärmesonden bedarf immer einer Gewässerschutzbewilligung, die das Amt für Wasser und Abfall (AWA) erteilt.

Die Bohrung ist nicht überall zulässig. Über die kantonale Erdsondenkarte lässt sich vorab prüfen, ob am Standort gebohrt werden darf: Liegt das Grundstück im roten Bereich, ist eine Bohrung aus Gründen des Gewässerschutzes nicht erlaubt.

Grundwasser-Wärmepumpe (Wasser/Wasser):
Grundwasser-Wärmepumpen sind grundsätzlich baubewilligungsfrei, wenn alle Anlageteile auf demselben Grundstück erstellt werden. Eine Baubewilligung kann nötig werden, wenn die Anlage im Gewässerraum oder in einem Naturschutzgebiet liegt.

Zwingend nötig ist aber immer eine Gebrauchswasserkonzession bei Nutzung von öffentlichem Wasser bzw. eine Gewässerschutzbewilligung bei privatem Wasser, dazu eine Bohrbewilligung, zuständig ist das AWA.

Lärmschutz: der häufigste Streitpunkt
Für jede aussen aufgestellte Wärmepumpe ist mit dem Gesuch ein Lärmschutznachweis einzureichen. Der Nachweis weist die Einhaltung des Planungswertes bei Mitte offenem Fenster des massgebenden lärmempfindlichen Raumes nach, das kann beim Nachbarn oder beim eigenen Gebäude liegen. Berechnet wird er mit dem anerkannten Tool der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz (FWS) bzw. nach der Vollzugshilfe des Cercle Bruit. Als grobe Faustregel benötigt ein freistehendes Gerät rund 5 Meter Abstand zum nächsten lärmempfindlichen Raum, an einer Fassade angebaut mindestens 7 Meter. Massgebend ist aber immer der gerätespezifische Lärmschutznachweis – Gerätewahl, Standort, Schalldämpfung und Nachtmodus beeinflussen den Wert stark.

Weitere wichtige Punkte
Bei Schutzobjekten gilt eine Ausnahme: An schützens- und erhaltenswerten Baudenkmälern (K-Objekten) ist immer eine Baubewilligung erforderlich. Zudem können Gemeinden in Ortsbild- und Landschaftsschutzgebieten eigene Vorschriften erlassen oder Anlagen ausnahmsweise verbieten. Bestehen Zweifel, entscheidet das Regierungsstatthalteramt über die Baubewilligungspflicht.

Was das für Sie bedeutet
Welcher Weg für Ihr Projekt gilt, hängt von Wärmequelle, Aufstellung und Standort ab. Wir klären für Sie die Bewilligungssituation ab, erstellen den Lärmschutznachweis und reichen das Baugesuch oder die nötigen Gesuche (Gewässerschutz, Bohrung, Konzession) für Sie ein.