Baubewilligungspflicht von Klimaanlagen

Braucht es für eine Klimaanlage eine Baubewilligung?

Das hängt vom Gerätetyp und vom Standort ab. Entscheidend ist, ob ein fest montiertes Aussengerät zum Einsatz kommt und in welchem Kanton bzw. welcher Gemeinde Sie sich befinden.

Allgemein in der Schweiz:
Bei fest installierten Split-Klimaanlagen mit Aussengerät braucht es in der Regel eine Baubewilligung. Der feste Einbau einer Split-Klimaanlage mit verrohrtem Aussengerät an der Fassade ist in der Schweiz grundsätzlich baubewilligungspflichtig, das gilt auch für Eigentümer. Geprüft werden dabei vor allem Lärmschutz für die Nachbarschaft, Ortsbildschutz und Energieeffizienz.

Keine Baubewilligung brauchen dagegen meist mobile Geräte ohne baulichen Eingriff: Mobile Monoblock- oder Split-Geräte, die temporär aufgestellt und nicht fest verbaut werden, sind in der Regel nicht bewilligungspflichtig.

Im Kanton Bern:
Hier ist die Regel besonders eindeutig und ergibt sich aus dem Baugesetz (BauG), dem Baubewilligungsdekret (BewD) und den Richtlinien des Regierungsrates «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien»:

- Im Gebäudeinnern aufgestellte Geräte sind in der Regel baubewilligungsfrei.
- Aussengeräte sind baubewilligungspflichtig – und zwar ausdrücklich auch Split-Anlagen mit Aussen- und Innengerät.

Wichtig für die Platzierung: Weil Aussengeräte erhebliche Lärmemissionen verursachen, gelten sie nicht als harmlose Nebenbauten, sondern werden wie ein Hauptgebäude behandelt. Daraus folgt, dass der kleine Grenzabstand von 4 Metern eingehalten werden muss. Andernfalls ist ein Näherbaurecht des Nachbarn erforderlich. Das Baugesuch wird im Kanton Bern über das eBau-Portal eingereicht; dazu gehört unter anderem ein Situationsplan im Massstab 1:500 mit eingezeichneter Lage und vermassten Grenzabständen.

Energievorschriften: PV-Pflicht und automatischer Sonnenschutz
Neben der Baubewilligung greift im Kanton Bern eine zweite Ebene, das Energierecht (Kantonale Energieverordnung KEnV). Wer aktiv kühlt und dazu zählt auch eine Klimaanlage im Kühlbetrieb, muss einen Energienachweis erbringen (Formular EN-110 BE). Dabei gelten zwei zentrale Anforderungen:

Strombedarf und PV-Pflicht: Überschreitet die installierte elektrische Leistung der Kühlung 12 W pro m² gekühlter Fläche oder werden die technischen Effizienzanforderungen nicht erfüllt, muss eine Photovoltaikanlage installiert werden, die den Strombedarf der Kühlung deckt. Die Anforderung lässt sich auch über eine bestehende PV-Anlage oder einen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) abdecken.

Automatischer Sonnenschutz: Sobald eine Kältemaschine zur Kühlung eingebaut wird, ist ein automatisch gesteuerter (aussenliegender) Sonnenschutz erforderlich. Das verhindert, dass die Räume sich überhaupt erst stark aufheizen, und reduziert den Kühlbedarf spürbar.

Lärmschutz: der eigentliche Knackpunkt
Unabhängig vom Bewilligungsweg muss die eidgenössische Lärmschutz-Verordnung (LSV) eingehalten werden. In Wohngebieten liegen die Richtwerte bei rund 50 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) während der Nachtruhe. Standortwahl, schwingungsdämpfende Befestigung und der Nachtmodus moderner Geräte sind deshalb entscheidend, damit die Werte am nächstgelegenen Nachbarfenster eingehalten werden.

Was das für Sie bedeutet:
Im Einzelfall entscheidet die zuständige Gemeinde- bzw. Bauverwaltung, in geschützten Ortsbildern (ISOS) oder bei denkmalgeschützten Gebäuden gelten zusätzlich strengere Auflagen. Eine frühzeitige Abklärung erspart Verzögerungen und Konflikte mit der Nachbarschaft.

Wir übernehmen das für Sie: Wir klären die Bewilligungs- und Energienachweissituation ab, planen das Aussengerät lärm- und abstandskonform und reichen bei Bedarf das Baugesuch ein.